Die Wirtschaftsprüfung gliedert sich in zwei Bereiche, und zwar in die freiwilligen Prüfungen und in die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.
An dieser Stelle werden die Prüfungspflichten für mittelgroße Kapitalgesellschaften und für Bauträger hervorgehoben.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind GmbHs und GmbH & Co. KGs, die nach Rechtsstand 2011 zwei von drei der nachfolgenden Größenmerkmale an zwei aufeinander folgenden Stichtagen überschreiten. Dabei ist unerheblich, welche Merkmale überschritten werden. Es müssen jeweils "nur" mindestens zwei aus den dreien sein:
| Bilanzsumme | > 7.500.000 EUR < 25.000.000 EUR |
| Umsatzerlöse | > 15.000.000 EUR < 50.000.000 EUR |
| Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt | > 50 < 250 |
§ 319 Abs. 1 HGB sieht meine Prüfungserlaubnis für vorstehend betriebene GmbHs und GmbH & Co. KGs vor. Meine Erlaubnis reicht nicht für größere Gesellschaften als beschrieben und auch nicht für Aktiengesellschaften.
Kleinere Gesellschaften sind nicht prüfungspflichtig.
Das deutsche HGB verliert mit der Internationalisierung der Rechnungslegung zunehmend an Bedeutung. Zukünftig fordern Kapitalgeber, insbesondere Banken, zur besseren Vergleichbarkeit Abschlüsse nach IFRS und unterwerfen die Kreditvergabe den neuen erschwerenden Anforderungen von Basel II.
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Die Prüfungen werden hier nach IDW-Standard durchgeführt.
Es werden in den verschiedensten Bereichen mehr und mehr Pflicht- und auch freiwillige Prüfung durchgeführt, die den IDW-Standards genügen sollen. Die Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) sind die zurzeit gültigen Bewertungsmaßstäbe, die zur bei Unternehmensbewertungen angewendet werden müssen. Nach Prüfung dieser Richtlinien ergeben sich den Aktionären Spekulationsmöglichkeiten im Rahmen von Unternehmensübernahmen und -einkäufen. Sichern Sie sich unter der Einhaltung dieser Prüfung ein hohes Maß an Integrität Ihren Interessenten und Gläubigern gegenüber!
Aufgrund der Kompetenz, spezieller Sachkunde und langjähriger Erfahrung sind die Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit Sitz in Düsseldorf weithin anerkannt.
Umfangreiche und verständliche Hilfestellungen zum Thema Prüfungen nach den IDW-Standards erhalten Sie gern auf Anfrage in Ihrer Steuerkanzlei Müller-Greven.
Die Steuerkanzlei übernimmt neben anderen Prüfbereichen auch die Prüfung der Einhaltung der Makler- und Bauträgerverordnung nach IDW-Standards (siehe Punkt "IDW-Standards").
Die MaBV regelt zum Schutz des Erwerbers beim Bauträgervertrag die Frage, in welcher Weise der Bauträger die vom Erwerber entgegengenommenen Gelder absichern muss. So ist dort geregelt, dass der Bauträger die empfangenen Gelder nur für das jeweilige Projekt verwenden darf. Außerdem muss er private Gelder und Zahlungen von Kunden auseinander halten (getrennte Vermögensverwaltung). Schließlich hat der Bauträger dem Erwerber eine Bürgschaft zu stellen, welche die Leistungserfüllung durch den Bauträger absichert. Auch regelt sie z.B. die bauabschnittsweise Bezahlung und andere Vertragsinhalte.
So bietet Ihre Steuerkanzlei nicht nur Bauträgern und Maklern eine hervorragende Unterstützung bei den jährlichen Pflichten der Berichtsabgabe gegenüber den Landratsämtern. Auch Mandanten, die – privat oder geschäftlich – im Immobilienbereich tätig sind, können von dem Erfahrungsschatz der Steuerkanzlei in diesem Prüfwesen profitieren. Sprechen Sie uns an!
Auch wenn Finanzvermittler nicht mehr nach der MaBV prüfungspflichtig sind, so ergibt sich eine fortlaufende Prüfungspflicht aus §24 FinVermV i.V.m. §34f GewO.
Diese Prüfungen dürfen (und werden) hier durchgeführt.
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen ergibt sich zum Teil aus der Satzung, zum Teil aus dem Wunsch der Gesellschafter heraus der Wunsch nach einer freiwilligen Prüfung. Als Angehöriger der Wirtschaftsprüferkammer bin ich gehalten, freiwillige Prüfungen nach dem gleichen Standard wie gesetzliche Prüfungen durchzuführen. Hierdurch erlangt eine freiwillige Prüfung durch einen Angehörigen der Wirtschaftsprüferkammer selbstverständlich eine höhere Nachweiswirkung als eine Prüfung, die nicht von einem Angehörigen der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführt wurde.
Sonderprüfungen habe ich u. a. in folgenden Bereichen durchgeführt:
Wie Sie sehen gibt es eine ganze Reihe von Prüfungsanlässen, bei denen ich Ihnen weiterhelfen kann. Bei der Prüfung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich keine Situationen der Befangenheit ergeben. So werde ich gegebenenfalls Prüfungsaufträge von meinen Mandanten ablehnen, bei denen eine unabhängige Prüfung plausiblerweise nicht durchgeführt werden kann. Umgekehrt führe ich gerade auch da Prüfungen durch, wo andere Berufsträger eben in eine solche Befangenheitssituation – bezogen auf die Prüfung – gelangen könnten.